21 VGE 1032/05 vom 28.9.2005 Erw. 1.2 mit Hinweisen; vgl. auch Bundesgerichtsurteil 1A.202/2003 vom 17.2.2004 Erw. 2 mit Hinweisen). Nachdem der vorliegend für die Beurteilung relevante Sachverhalt mit den aktenkundigen Planunterlagen grundsätzlich hinlänglich dokumentiert ist, kann ohne Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes sowie des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführer von einem Augenschein abgesehen werden.