Die Übersichtlichkeit und Verkehrssicherheit müsse jedoch gewährleistet sein (Art. 20 BauR). Es erscheine fraglich, ob diese Voraussetzungen mit der geplanten Parkierung bzw. den dazu erforderlichen Ein- und Ausfahrten erfüllt würden. Insbesondere sei an der Übersichtlichkeit bei der Ausfahrt aus den Garagenplätzen Nr. 3 und 4 zu zweifeln, wenn die Aussenparkplätze Nr. 1 und 2 besetzt seien, zumal offenbar vorgesehen sei, dass diese Ausfahrt rückwärts erfolge. Ebenso dürfe es schwierig sein, gefahrlos und mit einer vernünftigen Anzahl an Wendemanövern von den Aussenabstellplätzen Nr. 10 und 11 wegzufahren (angefochtener RRB Erw. 6.3).