9.1 Die Beschwerdeführer rügen die Erwägungen im angefochtenen RRB zu den Erschliessungs- und Parkierungsverhältnissen beim geplanten Bauvorhaben. Das Baugrundstück soll von Norden und Osten her erschlossen werden. Der Regierungsrat hielt insbesondere fest, dass die Beurteilung durch die Tiefbaukommission der Gemeinde O.________ nicht in allen Belangen nachvollziehbar sei. Zwar stehe es den Bauherren grundsätzlich frei, ob sie eine einzige Einund Ausfahrt oder − wie vorgesehen − mehrere Ein- und Ausfahrten für die erforderlichen Motorfahrzeugabstellplätze realisieren wollen. Die Übersichtlichkeit und Verkehrssicherheit müsse jedoch gewährleistet sein (Art.