20 seiner Stellungname vom 31. Mai 2016 an den Regierungsrat sowie in den ergänzend dazu beigelegten Fassadenplänen dargelegt (vgl. RR-act. II/04). Ob die jeweiligen Gebäudehöhen zutreffend ermittelt wurden und die baureglementarischen Vorgaben wahren, hat der Regierungsrat auf der Basis der allenfalls im dargelegten Sinne bereinigten Bauplänen noch zu prüfen.