Der vom Regierungsrat beanstandete Widerspruch zwischen der Gebäudehöhe in den Bauplänen und der Baubewilligung (5.98m) sowie den Stellungnahmen der Beschwerdeführer vor dem Regierungsrat (6.98m) ergibt sich daraus, dass die in der Baubewilligung bzw. den Bauplänen ermittelte Gebäudehöhe noch nicht das Mehrmass berücksichtigt, welches sich daraus ergibt, dass das Attikageschoss nicht um das Mass seiner Höhe ab der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt wurde. Der Gemeinderat hat diesen Umstand in