Der Regierungsrat wird vorab noch einmal zu prüfen haben, ob die notwendigen Angaben zur Beurteilung der Gebäudehöhe mit den vorhandenen Plänen nicht hinreichend erstellt sind. Handelt es sich um (geringfügige) Mängel, aufgrund derer jedoch eine Beurteilung der Gebäudehöhe nicht rechtsgenüglich vorgenommen werden kann, so ist den Bauherren allenfalls die Möglichkeit zur Ergänzung unter Berücksichtigung des rechtlichen Gehörs der Verfahrensbeteiligten zu gewähren.