19 45°-Linie überschreitet oder nicht. Wird die 45°-Linie überschritten, ist diese nach oben bis zur Einhaltung des 45°-Winkels zu verschieben. Für die Gebäudehöhe ist alsdann der Schnittpunkt der 45°-Linie mit der Fassadenflucht massgebend (VGE 1028/00 vom 24. Oktober 2000 Erw. 4c). 8.2.2 In der Wohnzone (W2) sind gemäss Art. 54 BauR bei Einzelbauweise eine max. Gebäudehöhe von 8m und eine max. Firsthöhe von 10m zulässig.