8.2.1 Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der Fassadenmitte bis zum Schnittpunkt der Fassade mit der Dachhaut, bei Flachdächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses (vgl. § 60 Abs. 2 PBG). Hinsichtlich § 60 Abs. 3 lit. c und Abs. 4 PBG sowie dem identischen Art. 32 b Abs. 2 lit. c BauR zum Attikageschoss kann auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen im angefochtenen RRB (Erw. 2.1f.) und die vorstehenden Ausführungen, insbesondere die Darlegung der Rechtsprechung im Falle, dass das Attikageschoss nicht um das ganze Mass seiner Höhe zurückversetzt wurde (Erw. 7.5.2), verwiesen werden. Entscheidend ist, ob das geplante Attikageschoss die