Zunächst werde die Gebäudeund Firsthöhe nicht − wie erforderlich − für jede Fassade, sondern lediglich bei einem Schnitt (S/01) ausgewiesen. Ferner bestehe ein Widerspruch zwischen den Bauplänen einerseits (Gebäudehöhe von 5.98m) und den Angaben des Gemeinderates sowie der Beschwerdegegner (vorliegend Beschwerdeführer; Gebäudehöhe von 6.98m; angefochtener RRB Erw. 2.4).