Aus verfahrensökonomischen Gründen rechtfertigt es sich vorliegend zu den vom Regierungsrat zwar nicht abschliessend jedoch teilweise angesprochenen Fragen, die von den Beschwerdeführern vor Verwaltungsgericht beanstandet werden, Folgendes anzumerken (vgl. Erw. 8.1ff.). Eine unmittelbare Beurteilung dieser Rügen verwehrt sich dem Verwaltungsgericht jedoch aufgrund des funktionellen Instanzenzuges und der funktionellen Schranken der Verwaltungsgerichtsbarkeit (VGE 1062/05 vom 15.2.2006 Erw. 5.2; VGE 536/94 vom 7.7.1994 Erw. 2, zit. in VGE III 2009 215 vom 24.2.2010 Erw. 3.7).