7.9 Nach dem Gesagten sind die Beschwerden gutzuheissen, der angefochtene RRB aufzuheben und die Sache an den Regierungsrat zurückzuweisen, damit er die offen gelassenen und ungeprüften Fragen (so auch − soweit ersichtlich − die Frage der Einordnung und in diesem Zusammenhang auch die Vorbringen betr. Verdichtung, vgl. Verwaltungsbeschwerde S. 5 Ziff. 1, S. 9 ff. Ziff. 4.2; Abstände und ungenügende Aussenraumgestaltung, vgl. Verwaltungsbeschwerde S. 12 ff. Ziff. 5 f.) abschliessend beurteilen kann.