Dementsprechend ergibt sich vorliegend ohne Anrechnung der Geschossfläche des Attikageschosses eine aBGF von 447.14m2 (bei einer BGF von 156.53m2 für das EG und von 290.61m2 für das OG), was bei einer anrechenbaren Landfläche von 1‘040m2 eine Ausnützungsziffer von 0.430 ergibt. Die zulässige Ausnützungsziffer von 0.45 wurde demnach nicht überschritten, soweit die übrigen Bau- 18 vorschriften (bspw. zur Gebäudehöhe) eingehalten wurden (vgl. Art. 27 Abs. 3 lit. d BauR).