7.7 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es sich bei Art. 27 Abs. 3 BauR - unter Einschluss des Verweises auf § 60 Abs. 3 lit. c PBG - um kommunales Recht handelt. Unter Beachtung der Autonomie der Gemeinde bei der Auslegung und Anwendung von Gemeinderecht ist die Umsetzung dieser Bestimmung im gelebten Rechtsalltag, die der bisherigen Praxis der Vorgängerbestimmung entspricht, nicht zu beanstanden, wie die Auslegung von Art. 27 Abs. 3 BauR ergeben hat. 7.8 Es ist mithin zu prüfen, ob Art. 27 Abs. 3 lit. c BauR gemäss der Rechtsprechung des Gemeinderates eingehalten wird oder nicht.