Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Gemeinderat in seiner Beschwerde den Willen des Gesetzgebers zutreffend wiedergibt. Dieser gesetzgeberischen Absicht widerspricht letztlich auch der Wortlaut von Art. 27 Abs. 3 lit. c BauR nicht, wonach die Projektionslinie zwischen den zulässigen Gebäude- und Firsthöhen zu beachten ist; diese Bestimmung muss sich gleichermassen auf Dachgeschoss wie Attikageschoss beziehen, auch wenn dies sprachlich klarer zum Ausdruck gebracht werden könnte. Ebensowenig vermag hieran, wie bereits ausgeführt, Art. 27 Abs. 3 lit. d BauR etwas zu ändern.