Mit diesen Vorbringen spricht der Gemeinderat neben der bisherigen Praxis auch den Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich die Nichtschlechterstellung bzw. Gleichbehandlung von Flachdachbauten/Attikageschossen mit Dachgeschossen unter einem Satteldach an. Es bestehen entgegen der Auffassung von Regierungsrat und Beschwerdegegner keine überzeugenden Anhaltspunkte, welche darauf schliessen liessen, dass mit der Revision des BauR an dieser bisherigen Zielsetzung und Praxis etwas hätte geändert werden sollen. Es kann auch kein Zweifel daran bestehen, dass der Gemeinderat in seiner Beschwerde den Willen des Gesetzgebers zutreffend wiedergibt.