Diese Praxis habe der Gemeinderat jahrelang gelebt (vgl. dazu die Skizzen in der Beschwerde des Gemeinderates vom 26.7.2016 S. 6ff. sowie die Skizzen im Anhang zum aBauR in Bf-act. 10). 17 Mit diesen Vorbringen spricht der Gemeinderat neben der bisherigen Praxis auch den Sinn und Zweck der Bestimmung, nämlich die Nichtschlechterstellung bzw. Gleichbehandlung von Flachdachbauten/Attikageschossen mit Dachgeschossen unter einem Satteldach an.