Deshalb habe die massgebende Bruttogeschossfläche nicht zur aBGF gezählt werden müssen, wenn sie sich innerhalb der Projektionslinien einer zonenkonformen Sattelbaute unter Ausschöpfung der max. zulässigen Gebäude- und Firsthöhe befunden habe. Wenn die max. Gebäude- und Firsthöhe nicht ausgenutzt worden seien, das Gebäude also kleiner gewesen sei als erlaubt, habe dies bedeutet, dass das Attikageschoss innerhalb des theoretischen Kubus liegen konnte, aber diesfalls nicht zwingend um seine Höhe von der Fassade habe zurückversetzt werden müssen. Diese Praxis habe der Gemeinderat jahrelang gelebt (vgl. dazu die Skizzen in der Beschwerde des Gemeinderates vom 26.7.2016 S. 6ff.