7.6 Der Gemeinderat führt im Weiteren auch nachvollziehbar aus, Art. 26 aBauR habe gewährleistet, dass ein Flachdach mit Attikageschoss nicht schlechter (oder besser) gestellt werde als eine Baute mit Satteldach. Deshalb habe die massgebende Bruttogeschossfläche nicht zur aBGF gezählt werden müssen, wenn sie sich innerhalb der Projektionslinien einer zonenkonformen Sattelbaute unter Ausschöpfung der max. zulässigen Gebäude- und Firsthöhe befunden habe.