7.5.3 Bereits der Hinweis in Art. 26 Abs. 3 aBauR, dass die Einhaltung der übrigen Bauvorschriften vorbehalten bleibt, war grundsätzlich überflüssig bzw. ist im Sinne einer Verdeutlichung zu verstehen. Es wurde vorstehend auf die Redundanz von Art. 27 Abs. 3 lit. d BauR hingewiesen. Die Argumentation der Gemeinde (Beschwerde S. 11 Ziff. 1.6), man habe damit lediglich "sensibilisieren" wollen, dass weitere geltende Bauvorschriften einzuhalten seien, namentlich auch die zu wahrenden Abstände, welche an die Gebäudehöhe geknüpft sind (vgl. § 59 f. und § 63 PBG), ist eine plausible Erklärung.