Der Gemeinderat macht zu Recht geltend, weil sich § 60 Abs. 3 lit. c PBG auf die Ermittlung der Gebäudehöhe beziehe, müsse ein Attikageschoss nicht zwingend um das Mass seiner Höhe ab den Fassaden des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt sein, wenn die zulässige Gebäudehöhe der entsprechenden Bau-zone eingehalten werde (vgl. Stellungnahme des Gemeinderates vom 7.10.2016 S. 3 oben). Auf die Qualifikation als Attikageschoss hat dies grundsätzlich keine Auswirkungen; ebenso wenig auf die Ermittlung der Ausnützungsziffer oder die Bestimmung als Vollgeschoss nach dem kommunalen Recht. Diesbezüglich bleibt die Autonomie einer Gemeinde gewahrt.