7.5.2 Wird ein Attikageschoss nicht um das Mass seiner Höhe zurückgesetzt, d.h. überschreitet die (fiktive) Dachneigung des Attikageschosses die 45 Grad- Linie, hat dies gemäss der kantonalgesetzlichen Vorgabe nur zur Folge, dass das Mehrmass, das sich bei einem 45 Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe gerechnet wird (§ 60 Abs. 4 PBG; vgl. EGV-SZ 2007 C.2.2 Erw. 4.2.3). Der Gemeinderat macht zu Recht geltend, weil sich § 60 Abs. 3 lit.