PBG erwähnt, muss ihr auch ein entsprechender Autonomiebereich bei der Auslegung dieser Bestimmung im kommunalen Recht zugestanden werden. Es kann jedenfalls keinen Unterschied machen, ob in einem kommunalen BauR ein kantonaler Gesetzestext (im Sinne einer Vorlage, ohne Nennung der Gesetzesgrundlage) zitiert wird und so zu kommunalem Recht erhoben wird, oder ob ohne Zitierung des Gesetzestextes nur auf die 16 entsprechende Bestimmung − im Interesse eines kurz gehaltenen Reglements − verwiesen wird.