Diese Rechtsprechung ist sinngemäss auch auf den vorliegenden Sachverhalt anzuwenden. Dies bedeutet, dass § 60 Abs. 3 lit. c PBG nur mit Bezug auf die Anrechenbarkeit eines Attikageschosses bei der Bemessung der Gebäudehöhe als (zwingendes) kantonales Recht Geltung haben kann. Wenn vorliegend die Gemeinde bei der Ermittlung der Ausnützungsziffer, welche kommunales Recht darstellt, § 60 Abs. 3 lit. c PBG erwähnt, muss ihr auch ein entsprechender Autonomiebereich bei der Auslegung dieser Bestimmung im kommunalen Recht zugestanden werden.