Dem erwähnten Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Teilsatz "sofern das Attikageschoss …, beziehungsweise das Dachgeschoss … nicht schneidet" auf Vorschlag des Volkswirtschaftsdepartementes ins BauR aufgenommen wurde. Diese Ergänzung verbalisiert im Wesentlichen die vorerwähnte Skizze, welche Art. 26 Abs. 3 lit. c aBauR illustrierte. Die Gesetzeshistorie spricht mithin für den Willen, die bestehende Regelung nicht zu ändern, sondern vielmehr zu präzisieren (wenn auch − wie erwähnt − nicht im Sinne der angestrebten und wünschenswerten besseren Verständlichkeit bzw. Klärung).