7.4.2 Der Gemeinderat bringt vor, im Rahmen der Nutzungsplanungsrevision 2008/2014 (2. Etappe) sei er vom Volkswirtschaftsdepartement des Kantons Schwyz mit Schreiben vom 28. Februar 2011 (Verfahren III 2016 151, Beschwerdebeilage 3) darauf hingewiesen worden, dass Art. 26 Abs. 3 lit. c aBauR "ohne zugehörige Skizze für Dritte schwer verständlich" sei. Dieses Vorbringen des Gemeinderates ist zutreffend. Dem erwähnten Schreiben lässt sich entnehmen, dass der Teilsatz "sofern das Attikageschoss …, beziehungsweise das Dachgeschoss … nicht schneidet" auf Vorschlag des Volkswirtschaftsdepartementes ins BauR aufgenommen wurde.