7.4.1 Art. 27 des geltenden BauR entsprach Art. 26 Abs. 3 des alten (a)BauR vom 28. September 2008 (vom Regierungsrat genehmigt mit RRB Nr. 439/2009 vom 24.4.2009 und Nr. 1177/2009 vom 3.11.2009), welcher wie folgt lautete (vgl. Verfahren III 2016 151 Beschwerdebeilage 2 = Verfahren III 2016 152 Bf-act. 10): 3 In Wohnbauten innerhalb der Wohnzonen und der Wohn- und Gewerbezone kann das Dachgeschoss ausgebaut werden, ohne dass die entsprechende Geschossfläche zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt wird, sofern: a)