Zu berücksichtigen ist vorliegend jedoch auch der zweite Teilsatz von Art. 27 Abs. 3 lit. c BauR ("beziehungsweise … "). Der Gemeinderat macht geltend, damit sei gemeint, dass entweder § 60 Abs. 3 lit. c PBG eingehalten sein müsse oder die Projektionslinie nicht geschnitten werden dürfe. Auch unter der Annahme, dass § 60 Abs. 3 lit. c PBG (und Art. 31 b Abs. 2 lit. c BauR) bei einer isolierten Betrachtungsweise "klar" ist, kann dies angesichts des Wortlautes und des Aufbaus von Art. 27 Abs. 3 BauR entgegen der Beurteilung des Regierungsrates nicht zwingend auch für diese Bestimmung insgesamt gelten.