PBG enthaltenen Voraussetzungen, welche ein Berücksichtigen des Attikageschosses bei der Gebäudehöhe ausschliessen, erfüllt sein, um die Geschossfläche des Attikageschosses von der anrechenbaren Bruttogeschossfläche auszunehmen. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht eingehalten, da die Fassaden auf der Längsseite zweifellos und unbestrittenermassen nicht (mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlänge) um das Mass ihrer Höhe (von 3 m bzw. von 2.5 m unter Berücksichtigung der gemauerten Dachbrüstung), sondern lediglich um 1.5m von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt sind.