Die Bestimmung von lit. d erscheint neben lit. c als redundant. Der Verweis auf § 60 Abs. 3 lit. c PBG sowie Art. 32 b Abs. 2 lit. c BauR kann sich wiederum nur auf das Attikageschoss beziehen; der Unterschied besteht nur darin, dass das, was in lit. c aktiv ausgedrückt wird (sofern "das Attikageschoss … einhält"), nun passiv formuliert wird (sofern "die Bestimmungen … eingehalten werden"). Der Verweis auf die "übrigen Bauvorschriften" kann indessen gleichermassen auf Dach- wie Attikageschoss bezogen werden. Eine hinreichend stringente Erklärung/Deutung dieser Bestimmung lässt sich auch den Parteieingaben nicht entnehmen.