Mit lit. c scheint indes zwischen Attika- und Dachgeschoss differenziert zu werden. Es werden neben dem Flächenkriterium weitere Voraussetzungen verlangt, damit der Ausbau des Dach- oder Attikageschosses bei der Ausnützungsziffer nicht angerechnet wird, wobei gemäss dem Wortlaut für das Attikageschoss und das Dachgeschoss unterschieden wird. Indes lässt sich diese Differenzierung damit erklären, dass der Bezug auf § 60 Abs. 3 lit. c PBG zwangsläufig nur das Attikageschoss betreffen kann, während sich das mit "beziehungsweise" eingeleitete Kriterium auf Dach- und Attikageschoss beziehen kann.