Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses) für die Nichtanrechenbarkeit bei der Ausnützungsziffer korrespondiert auch mit Art. 31 Abs. 3 BauR, wonach unter der gleichen Voraussetzung "Dach- und Attikageschosse" nicht als Vollgeschosse gelten. "Dachgeschoss" im Einleitungssatz ist mithin in einem umfassenden Sinn zu verstehen, der auch Attikageschosse miteinschliesst.