Im Einleitungssatz ist nur vom "Dachgeschoss" die Rede; das Attikageschoss wird erstmals in lit. c erwähnt. Dennoch ist, soweit ersichtlich, unbestritten, dass die Voraussetzung von Abs. 3 lit. a (die Bruttogeschossfläche des Dachgeschosses darf nicht mehr als 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses) auch für das Attikageschoss gilt (Baubewilligung S. 85 Ziff. 5.1; Beschwerde der Beschwerdeführer Ziff. 1 S. 12 oben). Dieses quantitative Erfordernis (maximal 2/3 Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses) für die Nichtanrechenbarkeit bei der Ausnützungsziffer korrespondiert auch mit Art.