13 Hinweisen). Insbesondere bei jungen Gesetzen ist der Wille des historischen Gesetzgebers jedoch von erheblicher Bedeutung und darf nicht ohne weiteres übergangen werden (BGE 140 V 8 Erw. 2.2.1). 7.3 Art. 27 Abs. 3 BauR muss sowohl von seinem Wortlaut als auch seiner Systematik her als wenig gelungen erachtet werden.