12. August 2016 (S. 3 Ziff. 3) an der regierungsrätlichen Beurteilung fest. 6.3 Unbestritten und nicht zu beanstanden ist vorliegend die maximal zulässige anrechenbare Bruttogeschossfläche (aBGF) von 468m2 (bei einer anrechenbaren Landfläche von 1040m2 und einer maximalen Ausnützungsziffer von 0.45). Der Regierungsrat hat sodann zutreffend ausgeführt, dass für das EG eine BGF von 156.53m2, für das OG eine BGF von 290.61m2 und für das DG eine BGF von 193.32m2 ausgewiesen ist (vgl. Berechnung der aBGF vom 8.5.2015; angefochtener RRB Erw. 3.3). Die Fläche des DG entspricht 66.52% derjenigen