6.2.3 Die Gemeinde bestreitet beschwerdeweise (S. 4 ff. Ziff. 1.2 ff.) die Auffassung des Regierungsrates, was die Anwendung von § 60 Abs. 2 lit. c PBG und Art. 32 b Abs. 2 lit. c BauR wie auch die langjährige Bewilligungspraxis anbelangt. In ähnlichem Sinne bringen die Beschwerdeführer Ziff. 1 vor, der Regierungsrat lege die kommunalen Bestimmungen nicht ihrem Wortlaut und Sinn entsprechend aus, sofern überhaupt ein Auslegungsbedarf bestehe (Beschwerde S. 11 ff. Ziff. 2.3.5 ff.). Laut der Vernehmlassung des ARE vom 29. Juli 2016 hält das geplante Bauvorhaben die kantonale Attikageschossregelung nach § 60 Abs. 3 lit. c PBG ein. Das Sicherheitsdepartement hält mit Vernehmlassung vom