BauR setze "unmissverständlich" die Einhaltung von § 60 Abs. 3 lit. c PBG bzw. von Art. 32 b Abs. 2 lit. c BauR voraus. Zwar verfüge der Gemeinderat bei der Auslegung und Anwendung des kommunalen Baurechts und damit auch von Art. 27 Abs. 3 BauR grundsätzlich über ein gewisses Ermessen. Von einem klaren und eindeutigen Wortlaut, wie ihn die Regelung von Art. 27 Abs. 3 lit. d BauR enthalte, dürfe der Gemeinderat jedoch nicht abweichen. Diese Bestimmung lasse keinen Ermessensspielraum zu, den der Regierungsrat in Berücksichtigung der Gemeindeautonomie zu beachten habe (Erw. 3.4).