6.2.2 Der Regierungsrat kam im angefochtenen Beschluss unter anderem zum Ergebnis, die Fassaden des Attikageschosses (und nicht nur das zulässige Drittel) seien auf der Längsseite um weniger als das Mass ihrer Höhe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt. Damit werde bereits die Anforderung an die Längsseiten eines Attikageschosses, wie sie in § 60 Abs. 3 lit. c PBG und Art. 32 b Abs. 2 lit. c BauR normiert werde, nicht eingehalten. Unabhängig davon, wie sich dies auf die Ermittlung der Gebäudehöhe auswirke, sei damit Art. 27 Abs. 3 lit. d BauR nicht erfüllt. Art. 27 Abs. 3 lit. d BauR setze "unmissverständlich" die Einhaltung von § 60 Abs. 3 lit.