6.2.1 Der Gemeinderat hat in der Baubewilligung vom 13. August 2015 festgehalten, Art. 54 BauR lasse in der Wohnzone (W2) bei Einzelbauweise eine Ausnützungsziffer von 0.45 zu. Die Grundstückfläche bzw. die anrechenbare Landfläche der Liegenschaft KTN J.________ betrage 1‘040m2. Dieser stehe eine anrechenbare Bruttogeschossfläche (aBGF) von 447.14m2 gegenüber, was eine Ausnützungsziffer von 0.430 ergebe. Betreffend Dach- bzw. Attikageschoss des 11 Mehrfamilienhauses sei vorliegend Art. 27 Abs. 3 lit.