§ 60 PBG normiert Mass und Ermittlung der Gebäudehöhe. Attikageschosse (und Dachbrüstungen) werden nicht berücksichtigt, sofern ihre Fassaden auf der Schmalseite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen sowie auf der Längsseite mit Ausnahme von maximal einem Drittel dieser Fassadenlänge um das Mass ihrer Höhe von der Fassade des darunter liegenden Geschosses zurückversetzt sind (Abs. 3 lit. c). Die gleiche Regel enthält Art. 32 b Abs. 2 lit. c BauR.