OK Dachfläche) beträgt; c) der Ausbau des Dach- oder Attikageschosses, sofern das Attikageschoss die kantonalen Bestimmungen gemäss § 60 Abs. 3 lit. c PBG einhält, beziehungsweise das Dachgeschoss die Projektionslinie zwischen den zulässigen Gebäu- de- und Firsthöhen bei den Längsfassaden nicht schneidet. d) die Bestimmungen von § 60 Abs. 3 lit. c PBG sowie Art. 32 b) Ermittlung Abs. 2 lit. c des Baureglementes (BauR) sowie die übrigen Bauvorschriften eingehalten werden.