Art. 27 Abs. 3 BauR lautet wie folgt: 3 In Wohnbauten innerhalb der Wohnzonen und der Wohn- und Gewerbezone kann das Dachgeschoss ausgebaut werden, ohne dass die entsprechende Geschossfläche zur anrechenbaren Bruttogeschossfläche gezählt wird, sofern: a) Die Bruttogeschossfläche nicht mehr als 2/3 der Grundfläche des darunter liegenden Vollgeschosses beträgt (wobei bei Satteldächern nur die Bodenflächen mit einer lichten Raumhöhe ab 1.80 m angerechnet werden); b) Die Kniestockhöhe bei Satteldächern maximal 1.20 m (ab OK rohe Decke bis Schnittlinie Fassade / OK Dachfläche) beträgt;