6.1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist die Verhältniszahl zwischen der anrechenbaren Bruttogeschossfläche der Gebäude und der anrechenbaren Landfläche (Art. 26 BauR). Als anrechenbare Bruttogeschossfläche gilt die Summe aller oberund unterirdischen Geschossflächen, einschliesslich der Mauer- und Wandquerschnitte (Art. 27 Abs. 1 BauR), wobei die in Abs. 2 erwähnten Räume und Flächen nicht angerechnet und daher in Abzug gebracht werden.