Dass der Regierungsrat die Frage der Gebäudehöhe nach Einholung der Stellungnahmen zur Gebäudehöhe mit Verweis auf die überschrittene Ausnützungsziffer im angefochtenen RRB offen gelassen hat, ist nicht zu beanstanden, weil er die aufgeworfene Frage für die Beurteilung der Streitsache als nicht ausschlaggebend erachtete. Es ist weder willkürlich noch treuwidrig, wenn erst nach Gewährung des rechtlichen Gehörs festgestellt wird, dass im