5.3 Angesichts der dargelegten Sachlage ist die Rüge der Gehörsverletzung unbegründet. Die Ausnützungsziffer war nicht nur Thema des vorangegangenen RRB Nr. 314/2015 vom 14. April 2015, sondern wurde im regierungsrätlichen Verfahren − im Unterschied zur Gebäudehöhe − von den dortigen Beschwerdeführern mit ihrer Beschwerde − jedenfalls sinngemäss − und mit der Eingabe vom 6. Juni 2016 konkret als verletzt gerügt. Diese Eingaben waren den Beschwerdeführern bekannt. Sie konnten sich bzw. hätten sich hierzu auch ausführlich(er) äussern können, womit ihr diesbezügliches Recht (vgl. BGE 140 I 99 Erw. 3.4; BGE 122 II 274 Erw. 6 a/d m.w.H.) gewährt blieb.