es ergebe sich eine Verletzung der Ausnützungsvorschriften (S. 2). Zudem wiesen sie darauf hin, dass die Ausnützung bereits im RRB Nr. 314/2015 vom 14. April 2015 thematisiert worden sei (S. 1). Diese Stellungnahme wurde den Beschwerdeführern am 10. Juni 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt.