Mit Schreiben vom 13. Mai 2016 gewährte der den Regierungsrat instruierende Rechts- und Beschwerdedienst des Sicherheitsdepartementes den Parteien in Anwendung des Grundsatzes der Rechtanwendung von Amtes wegen Gelegenheit, sich zur Frage der Einhaltung der Gebäudehöhe ("insbesondere zur Erfüllung der Voraussetzungen für ein Attikageschoss gemäss § 60 Abs. 3 lit. c PBG") zu äussern. In ihrer Stellungnahme vom 6. Juni 2016 äusserten sich die Beschwerdegegner hierzu, wobei sie auch geltend machten, "die Verletzung der Bestimmungen zur Gebäudehöhe (…) hat auch Konsequenzen betreffend Ausnützungsvorschriften"; es ergebe sich eine Verletzung der Ausnützungsvorschriften (S. 2).