9 5.2.2 Im regierungsrätlichen Beschwerdeverfahren rügten die vorliegenden Beschwerdegegner unter anderem auch die Inanspruchnahme des Ausnützungsprivilegs gemäss Art. 27 Abs. 3 lit. a BauR durch die Bauherrschaft. Aufgrund der architektonischen Konzeption mutiere "das Obergeschoss unüblich zum Geschoss, welches die zulässige Ausnützung hauptsächlich" konsumiere. Dies sei nicht die Meinung des kommunalen Gesetzgebers (Verwaltungsbeschwerde S. 7 f. Ziff. 3.2). Die Frage der Gebäudehöhe wurde hingegen − soweit ersichtlich − nicht eigens thematisiert. Die Beschwerdeführer/Bauherrschaft hielten in ihrer