5.2.1 Der Regierungsrat hat bereits im RRB Nr. 314/2015 vom 14. April 2015 festgehalten, dass sich der Gemeinderat bei der Neubeurteilung des Bauvorhabens unter Anwendung des (neuen) Baureglements u.a. nochmals mit der strittigen Frage der Ausnützung auseinandersetzen müsse, insbesondere mit der Frage, ob das Dachgeschoss zur aBGF gezählt werden müsse oder nicht (vgl. Bf-act. 5 Erw. 2.5).