5.1 Die Beschwerdeführer Ziff. 1 machen geltend, der Regierungsrat habe ihr rechtliches Gehör verletzt, weil ihnen die Ausnützungsfrage (im Gegensatz zur Frage der Gebäudehöhe) vom Regierungsrat vor dem Beschluss nicht zur Stellungnahme unterbreitet worden sei (Beschwerde vom 26.7.2016 S. 10 Ziff. 2.3.1). Ebenso rügt die Gemeinde, es sei für sie nicht nachvollziehbar, weshalb sie sich zur Beurteilung der Gebäudehöhe, nicht aber zur Praxis im Zusammenhang mit Art. 27 BauR habe äussern können (Beschwerde S. 12 Ziff. 1.7).