Der Einwand der Beschwerdeführer (im regierungsrätlichen Verfahren), das geplante Fünffamilienhaus sei in der Zone W2 der Gemeinde O.________ nicht zonenkonform, gehe gemäss dem Regierungsrat in Berücksichtigung des Ermessensspielraums des Gemeinderates bei der Auslegung und Anwendung des kommunalen Baurechts ins Leere (Erw. 5.5).